Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Zum Vertrag für die Produktion eines „audiovisuellen Werkes“.

Stand März 2026.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestehen zwischen Lukas Schubnell (Video/Foto), im Folgenden LS genannt, und/oder jeder Tochtergesellschaft von LS und dem Kunden und/oder jeglicher Tochtergesellschaft oder Partner und/oder einer den Kunden stellvertretenden Agentur, die nachfolgend zusammenfassend als Auftraggeber definiert wird.

1. GELTUNG DER AGB, AUFTRAGSVERTEILUNG

1.1Folgende AGB sind Bestandteile aller Verträge jeglicher Art (in schriftlicher sowie elektronischer Form) zwischen LS und dem Auftraggeber, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer explizit so erwähnt wird.

1.2 Die AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.

Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von LS schriftlich bestätigt werden.

1.3 Die ABG gelten als abgenommen, sofern sie vom Auftraggeber nicht unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich abgelehnt werden.

1.4 Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per Email durch den Besteller erfolgen. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie LS durch schriftliche Auftragsbestätigung per EMail, Fax oder Briefpost bestätigt werden. Internet-Bestellungen (durch E-Mail oder Formularversand) sind auch ohne Unterschrift für den Auftraggeber bindend.

1.5 Wenn der Kunde durch eine Agentur vertreten wird, haftet der Kunde und die Agentur solidarisch, es sei denn, die Agentur lege eine entsprechende, den vorliegenden Vertrag vollumfänglich abdeckende Vollmacht des Kunden vor.

1.6 Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt. Offerten, die keine Bindefrist enthalten, sind 30 Tage lang gültig.

1.7 Vorbehältlich anderslautender schriftlicher Abmachungen verstehen sich der Werkpreis exklusiv Mehrwertsteuer sowie alle offerierten Preise in Schweizer Franken (CHF).

1.8 LS unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte.

2. RECHTE AM WERK

2.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden mit der vollständigen Bezahlung des Werkpreises an LS, ab Datum der geplanten ersten Nutzung, die Rechte am Werk wie folgt geregelt:

a) Bei Auftragswerken (z.B. Imagefilme, Produkt-, Immo-, Event-, Erklär-, Schulungs- und Musikvideo, sowie LiveMitschnitt und Streams) gehen die Vorführ- und Senderechte örtlich und zeitlich unbegrenzt an den Auftraggeber über.

b) Bei Auftragswerken, die in den Medien gegen Bezahlung genutzt werden (TV, Internetbanner etc.), gehen die Vorführ- und Senderechte, örtlich unbegrenzt, für drei Jahre an den Auftraggeber über.

2.2 Nach Ablauf der in vorgenannter Ziff. 2.1b oder einer individuellen Vereinbarung geregelten ersten Nutzungsdauer, können die vereinbarten Rechte der Werke gegen handelsübliche Tarifen pro Jahr verlängert werden.

2.3 Die zeitliche Ausdehnung der ursprünglich vereinbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten kann LS nicht garantieren, da dies davon abhängt, dass Drittberechtigte LS die notwendigen zusätzlichen Lizenzen gewähren.

2.4 Vorbehalten bleiben die Nutzungsrechte für die im Werk enthaltenen Musikkomponenten, welche weltweit von der Schweizerischen Urheberrechtsgesellschaft SUISA und ihren Schwesterngesellschaften wahrgenommen werden. Die genannten Rechte werden über die SUISA zu Gunsten der Komposition/Texter in Form eine Nutzungsentschädigung direkt von der SUISA verrechnet.

2.5 Der Auftraggeber hat das Recht (in der unter Ziff. 5.1 festgelegten Frist), bei LS gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien des Werkes und bei Bedarf, und sofern dies technisch (noch) möglich ist, auch Sprachversionen sowie Änderungen und Ergänzungen desselben zu bestellen.

2.6 Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben bei LS, insbesondere:

  • a)  das Vervielfältigungsrecht;

  • b) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht Änderungen, Kürzungen und/oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen;

  • c)  das Verwendungsrecht aller Projekt- und Rohmedien;

  • d) das Recht auf Namensnennung von LS, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden Publikationen;

  • e) das Recht, das Werk anlässlich von Wettbewerben oder Festivals sowie für Eigenwerbung vorführen zu lassen oder sonst wie zu diesen Zwecken zu nutzen (Portfolio, Internet etc.);

f)  die Rechte an sämtlichen im Rahmen der Auftragsabwicklung entwickelten Ideen und Konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind. Nicht ausgeführte Ideen und Konzepte, welche LS entwickelt hat, darf von LS frei weiterverwendet werden. Auftraggeber und Agentur dürfen präsentierte, jedoch nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vorgängige schriftliche Einwilligung von LS und angemessene Entschädigung derselben nicht verwenden;

g)  die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen oder sonst wie verwendeten Software, den Plugins, Scripts etc.

2.7 Sollten die Parteien in Abweichung von den obenstehenden Bestimmungen betreffend die beschränkte Rechteeinräumung einen sogenannten „Buy-out“ oder eine Klausel, welche die Übertragung „sämtlicher Rechte“ oder etwas Ähnliches vorsieht, vereinbaren, so ist hiermit jeweils nur die Übertragung sämtlicher durch die Arbeitnehmer von LS geschaffenen vertragsgegenständlichen Rechte gemeint. Die Rechte von im urheberrechtlichen Sinne zentralen Mitbeteiligten wie Regisseur, Drehbuchautor, Komponist, Schauspieler, Sprecher etc. sind immer explizit, d.h. unter Nennung von Namen und Funktion und Art der Rechteeinräumung (geographische Ausdehnung, Dauer, Nutzungsart etc.), zu regeln. Gleiches gilt betreffend Musik, Archivmaterial, Drittwerke (z.B. Architektur, Designs) etc.

3. HERSTELLUNG UND ABLIEFERUNG

3.1 LS ist für die Herstellung des Werkes, basierend auf der genehmigten Gestaltungsgrundlage einschliesslich vereinbarter gestalterischer und technischer Modifikationen, verantwortlich. Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen filmtechnischen Qualitätsstandard zu entsprechen.

3.2 Im Werkpreis nicht inbegriffen sind (falls nicht anders erwähnt):

  • Kosten, die der Auftraggeber bei Aufnahmen in ihrem Betrieb und/oder durch die Mitwirkung ihrer Mitarbeiter entstehen;

  • Kosten für die vom Auftraggeber beigezogenen Dritten (z.B. Agenturen).

  • Spesen (Transport- und Reisekosten im/ins Inland/Ausland, Versandkosten, Übernachtungen und Verpflegung).

3.3 Besondere Risiken (z.B. Wetterbedingungen,

Aufnahme mit Tieren/Kindern) können zu nicht im Werkpreis enthaltenen Mehrkosten führen, welche durch den Auftraggeber zu tragen sind.

3.4 Kostenüberschreitungen sind dem Auftraggeber so rasch wie möglich zu melden. Daraus resultierende Zusatzkosten werden in der Regel innerhalb eines Monats nach Ablieferung des Werkes in Rechnung gestellt.

3.5 Vor dem ersten Drehtermin müssen alle Protagonisten ein Dokument zum Verzicht und Haftfreistellung zum Gebrauch von Bildern unterzeichnen. Das Dokument wird am Drehtag vor Drehbeginn als Kopie an LS übergeben. Entsprechende Dokumente liegen in deutscher und englischer Sprache vor und können bei LS bezogen werden. Bei Events/Anlässen muss ein Hinweis publiziert werden, dass Foto- und Videoaufnahmen erstellt und publiziert werden.

3.6 Zur Angleichung der Erwartungen von Auftraggeber und LS werden für bestimmte Arbeitsphasen (z.B. PPM, Bildschnitt, Tonmischung etc.) auf Wunsch Zwischenpräsentationen im Sinne von Zwischenabnahmen durchgeführt. Vereinbarungen, die die Parteien aufgrund solcher Zwischenpräsentationen treffen, sind für die Weiterbearbeitung verbindlich.

3.7 LS verpflichtet sich, Überarbeitungswünsche des Auftraggebers, welche diese anlässlich einer Zwischenpräsentation anbringt, zu berücksichtigen, soweit dies zumutbar ist und die gewünschten Änderungen sich innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen halten.

Modifikationen und Änderungen, welche über den ursprünglich vereinbarten Werkumfang hinausgehen, führen zu entsprechenden Erhöhungen des Werkpreises und eventuell zu Terminanpassungen.

3.8 Erleidet die Produktion eine Verzögerung, welche LS weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (vor allem höhere Gewald wie z.B. Wetter, Betriebsstörungen (auch bei Zulieferern), verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderen Unterlagen durch den Auftraggeber etc.), so gilt die Lieferfrist als mindestens um die Dauer der hindernden Umstände verlängert oder wird gänzlich abgebrochen. In diesem Falle verrechnet LS die bis zum Zeitpunkt der Verzögerung/Absage angefallen Kosten analog 4.1.

3.9 LS informiert den Auftraggeber sofort bei Eintreten der Verzögerung über Ausmass und Konsequenzen (Verschiebung der Dreharbeiten, Mehrkosten etc.). Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt den Auftraggeber diesfalls nur dann zu einer Werkpreisminderung oder zum Vertragsrücktritt, wenn LS ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.

3.10 Der Auftraggeber kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses erhebliche Mängel aufweist oder wenn das Werk erheblich von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweicht. In diesem Fall ist LS schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung anzusetzen, unter genauer Angabe der behaupteten Mängel.

3.11 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die LS nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

3.12 Ist das Werk einmal abgenommen, werden Nachbearbeitungen in Rechnung gestellt.

3.13 Wird betreffend Lieferumfang nichts Abweichendes vereinbart, so besteht dieser ausdem fertigen Werk auf einem branchenüblichen, der geplanten Nutzung dienlichen Trägermedium. Nicht zum Lieferumfang gehören Steuerdaten, Quellcodes, Datensätze und Parameter, welche zum fertigen Werk führen.

4. PRODUKTIONSABBRUCH, PRODUKTIONSVERSCHIEBUNG

4.1 Wird die (Stream-) Produktion seitens des Auftraggebers nach Auftragserteilung, jedoch vor dem geplanten ersten Drehtag respektive der geplanten ersten Herstellung von Ton-/ oder Bilddaten (nachfolgend als „erster Drehtag“ bezeichnet) abgesagt, so haftet der Auftraggeber wie folgt:

  • a) Absage erfolgt bis 10 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung bei LS angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen.

  • b) Absage erfolgt 9 bis 5 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung bei LS angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen, mindestens aber 30% des Werkpreises.

  • c) Absage erfolgt weniger als 5 Tage vor dem geplanten ersten Drehtag: Für sämtliche bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung bei LS angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen, mindestens aber 50% des Werkpreises.

4.2 Wird der Produktionsbeginn seitens des Auftraggebers nach Auftragserteilung vor dem ersten Drehtag verschoben, so gelten folgende Regelungen:

  • a) Wird ein Projekt zeitlich verschoben, trägt der Auftraggeber sämtliche bei LS angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen.

  • b) Wir das Projekt zu einem späteren Zeitpunkt abgesagt, gelten die Regelungen unter Ziff. 4.1. Zur Berechnung der anfallenden Kosten, gilt der Tag, an dem der Drehbeginn verschoben wurde als Stichtag.

4.3 Bereits bestehende Aufnahmen und sämtliche Ergebnisse der geleisteten Vorarbeiten verbleiben bei LS. Auftragsspezifische Aufnahmen dürfen von LS ohne Einverständnis des Auftraggebers nicht anderweitig verwendet werden.

5. AUFBEWAHRUNG

5.1 Das Eigentum an den Kopierunterlagen sowie im Werk nicht verwendeten Bild- und Tonmaterial verbleibt bei LS. LS verpflichtet sich, die Kopierunterlagen während mindestens drei Jahren ab Abnahme des Werkes kostenlos und fachgerecht aufzubewahren, haftet jedoch bei Verlust oder Diebstahl nach Projektende (Datum Rechnungsstellung) nicht.

5.2 Nach Ablauf dieser Frist ist LS berechtigt, dem Auftraggeber das weitere Aufbewahren der Kopierunterlagen gegen Entgelt schriftlich anzubieten. Verzichtet der Auftraggeber darauf oder beantwortet sie die Anfrage nicht innert 30 Tagen, ist LS berechtigt, die Unterlagen der Auftraggeber zuzusenden oder diese zu vernichten.

5.3 Speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen, Files etc. werden nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers aufbewahrt. Entgegengesetzte Weisungen vorbehalten ist LS berechtigt, oben erwähnte Materialien zu vernichten.

6. GEFAHRTRAGUNG UND VERSICHERUNG

6.1 LS trägt das Risiko für alle unter ihrer Kontrolle und Verantwortung stehenden Belange und versichert dieses, soweit dies verhältnismässig und möglich erscheint, wie:

  • Gesetzlich erforderliche Versicherungen für sämtliche durch LS verpflichteten festen und freien Mitarbeiter;

  • Haftpflichtversicherung zwecks Deckung von Drittschäden.

6.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko für die von ihr sowie der von ihr beauftragten Dritten (zum Beispiel der Agentur) kontrollierten Belange und Drehorte (z.B. Dreh im Betrieb des Auftraggebers).

6.3 Während der Produktion trägt LS das Risiko für das Bild- und Tonmaterial sowie allfällige von ihr beschafften Requisiten. Der Auftraggeber trägt das Risiko für die von ihr zur Verfügung gestellten Requisiten respektive Produkte.

6.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer ausserordentlichen Versicherung (z.B. Personenausfall- oder Wetterversicherung, Versicherung spezieller Requisiten), so hat sie dies LS spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

7.1 Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 50% nach Auftragserteilung oder fünf Arbeitstage vor dem geplanten ersten Drehtag (respektive der geplanten ersten Herstellung von Ton- oder Bilddaten).

  • 50% bei Projektabschluss / Übergabe des Endprodukts.

Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum ohne Abzug fällig.

7.2 Geht eine der vorgenannten oder individuell vereinbarten Teilzahlungen nicht fristgerecht ein, ist LS berechtigt, die Produktion zu verschieben oder abzubrechen, unter voller Schadloshaltung von LS durch den Auftraggeber. Weiter ist LS berechtigt,

  • Forderungen gegen den Kunden sofort zu stellen.

  • oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen.

  • und/oder noch zukünftige Dienstleistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

7.3 Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die

Eröffnung eines Konkurs-, Nachlass- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen einer Partei berechtigt die Gegenpartei zum sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag.

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

8.1 Für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und den gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäften sind ausschliesslichdie ordentlichen Gerichte am Sitz von LS zuständig.

8.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten innerhalb der Schweiz, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen.

 Lukas Schubnell (Video/Foto), März 2026